Gesetzlicher Rahmen für Patientenverfügungen

Bundestag verabschiedet “Stünker-Entwurf” zur Änderung des Betreuungsrechts

 

Am Ende geschah es erstaunlich geräuschlos. Nach kurzer Aussprache zu den vorliegenden Gesetzentwürfen sprach sich eine Mehrheit der Abgeordneten im Deutschen Bundestag für die “Stünker-Entwurf” genannte Vorlage eines “Dritten Gesetzes zur Änderung des Betreuungsrechts” aus und verankerte damit die Patientenverfügung im Zivilrecht. Kaum etwas deutete noch darauf hin, dass damit ein sechs Jahre dauernder Gesetzgebungsprozess zum Abschluss gekommen war.

Der nunmehr vom Bundestag angenommene Entwurf der Abgeordneten um Joachim Stünker für ein “Drittes Gesetz zur Änderung des Betreuungsrechts“ sieht im Detail folgende Veränderungen des BGB als auch des FGG vor: Mit § 1901 a BGB-E definiert das neue Gesetz den Begriff der Patientenverfügung (Abs. 1) und gibt Maßgaben für den Fall vor, dass keine Patientenverfügung vorliegt. Gem. § 1901 a Abs. 1 BGB-E stellt die Patientenverfügung ein Rechtsinstitut dar, mit welchem ein einwilligungsfähiger Volljähriger für den Fall seiner Einwilligungsunfähigkeit antizipiert entscheiden kann, ob er in bestimmte, zum Zeitpunkt der Festlegung noch unbekannte medizinische Behandlungen einwilligt oder sie untersagt. Das Gesetz verlangt, dass eine Patientenverfügung schriftlich verfasst wird und in einer in der Verfügung vorausgesetzten Situation vom Betreuer durchgesetzt wird.

§ 1901 a Abs. 2 BGB-E regelt die Fälle, in welchen keine Patientenverfügung im Sinne des Abs. 1 vorliegt und der Betreuer die Aufgabe hat, den mutmaßlichen Willen des Patienten zu ermitteln. Dazu müssen individuelle Anhaltspunkte, wie insbesondere frühere mündliche oder schriftliche Äußerungen des Patienten, religiöse Einstellungen o.ä., herangezogen werden. Auch den Angehörigen ist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. § 1901 a Abs. 3 BGB-E stellt nachdrücklich klar, dass diese Vorgaben unabhängig von Art und Stadium einer Erkrankung zu gelten haben. Eine im Vorfeld der Abstimmung vielfach diskutierte und kritisierte Reichweitenbeschränkung ist damit nicht vorgesehen.

Das Gesetz muss nun noch den Bundesrat passieren und soll zum 1. September 2009 in Kraft treten.

Dominik Wietfeld / Martin v. Berswordt-Wallrabe (www.careeffects.de)

Die gesamte Darstellung des „Dritten Gesetzes zur Änderung des Betreuungsrechts“ finden Sie in der Rechtsdepesche für das Gesundheitswesen, Ausgabe Juli/August.